Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Aachen – Ningbo e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Aachen-Ningbo“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des internationalen Gedankens, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung zwischen der Volksrepublik China und der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere durch gegenseitiges Vertrautmachen mit Kultur und Sprache. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Städtepartnerschaft Aachen – Ningbo.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in Abs. 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen der Stadt Aachen zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über seine zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personenvereinigungen werden, die an der Verwirklichung der in § 2 Abs. 1 genannten Zwecke interessiert sind. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme. Abgelehnte Aufnahmeanträge sind auf Antrag des Abgewiesenen der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bei Ablehnung von Aufnahmeanträgen ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
d) durch Ausschluss aus dem Verein. - Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich gegenüber dem Vorstand innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliedsbeiträge für juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personenvereinigungen können höher festgesetzt werden als die für natürliche Personen. Für das zur Zeit der Aufnahme in den Verein laufende Geschäftsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
(1) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
(2) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
(3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
(4) Wahl eines Kassenprüfers (sofern die Mitgliederversammlung die Einsetzung beschließt),
(5) Beschlussfassung über Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins und die künftige Verwendung des Vereinsvermögens,
(6) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
(7) Ernennung von Ehrenmitgliedern. - In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung ausschließlich durch persönliches Einladungsschreiben, elektronisch oder per Post.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vorstands schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorsitzende des Vorstands kann aufgrund eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ¼ aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden des Vorstands verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7, 8 und 10 entsprechend.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, sonst vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der geschäftsführend tätig ist, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann um bis zu 4 Vorstandsmitglieder erweitert werden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung übertragen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
(1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
(2) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(3) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern,
(4) Buchführung und Erstellung des Jahresberichts. - Der Vorstand kann für die Durchführung bestimmter Aufgaben Beiräte ernennen, speziell für die wesentlichen Arbeitsbereiche Wissenschaft & Hochschule, Wirtschaft, Kultur, Schulaustausch und medizinischer Austausch sowie für repräsentative Aufgaben.
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins oder deren bevollmächtigte Vertreter gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 10 Abs. 4).
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Aachen (§ 2 Abs. 5)
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.